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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns (PX Consulting GmbH - im Folgenden: PX) und Ihnen (Kunde) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. PX und der Kunde
werden im Folgenden zusammen auch „die Parteien“ genannt.

(2) Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht
anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.

(3) Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.

(4) Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

§ 2 Leistungen von PX

(1) Die von PX geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, welches die
Leistungsbeschreibung darstellt, und werden nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik erbracht.

(2) PX räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen aufschiebend bedingt auf die
vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich,
zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie übertragbares Nutzungsrecht für
alle Nutzungsarten ein. 

(3) PX ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Drittanbieter- und open source
Softwarekomponenten einzusetzen. Soweit derartige Komponenten zum Einsatz
kommen, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen open source
Lizenzbedingungen bzw. die Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Soweit PX im
Rahmen der Leistungserbringung Vertragspartner eines Drittanbieters wird, wird PX
bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen PX und dem Kunden – soweit
möglich und erforderlich – die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis
mit dem Drittanbieter mit dessen Zustimmung auf den Kunden übertragen. 

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Soweit PX mit der Anpassung von Drittanbieter-Software beauftragt wird, stellt
der Kunde sicher, dass PX Zugang zu den relevanten Schnittstellen und
Programmteilen – soweit erforderlich auch im Quellcode – bekommt und
entsprechende Nutzungsrechte vorhanden sind. Wird PX in diesem Zusammenhang von
einem Rechteinhaber in Anspruch genommen, stellt der Kunde PX auf erstes
Anfordern vollumfänglich frei.

(2) Der Kunde hat regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr, Audits und Pentests im
Hinblick auf die IT-Sicherheit seiner Systeme, einschließlich der
Arbeitsergebnisse von PX, durchzuführen. 

(3) PX hat das Recht, den Kunden namentlich als Referenz zu benennen. 

 

§ 4 Haftung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PX,
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des
Vertrags notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PX nur auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig
verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des
Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PX, wenn Ansprüche direkt gegen diese
geltend gemacht werden.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
soweit PX einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit eines Arbeitsergebnisses übernommen hat. Das gleiche gilt,
soweit PX und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der
Arbeitsergebnisse getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
bleiben unberührt.

 

§ 5 Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils
anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen
heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über
betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

(2) Die Parteien werden über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen
wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach
Beendigung des Vertrags fort.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren
oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine
Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich
bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags
beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes
oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird
der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab
unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4) Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen
gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den
Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen
auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen
Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die
Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die
Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur
Geheimhaltung verpflichten.

(5) PX und der Kunde werden an den jeweils anderen für jeden schuldhaften Verstoß
gegen diese Regelungen eine von der berechtigten Partei festzusetzende
angemessene und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende
Vertragsstrafe entrichten. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen PX und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 

(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt,
ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen
dem Kunden und PX der von PX.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen werden sich
die Vertragsparteien bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche
zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht
wird.